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VVGE 1981/82 Nr. 71

Obwalden · 1981-10-07 · Deutsch OW
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VVGE 1981/82 Nr. 71, S. 138: Art. 12 WBPG. Perimeterpflicht. a) Mit dem Begriff "Besitzer des weiterhin beteiligten Eigentums" sind die Grundeigentümer gemeint. Blosser Besitz im Sinne des ZGB begründet keine Perimeterpflicht (Erwägung 1).

Sachverhalt

F. errichtete auf dem der Centralschweizerischen Kraftwerke AG gehörenden Seegrund des Lungerersees den Bootssteg "Seeplätzli". Seine gegen den Einbezug des Bootsstegs in den Perimeter der Vereinigten Lungerer Dorfbäche gerichtete Beschwerde wies der Regierungsrat am 17. Februar 1981 ab mit der Begründung, der Seegrund sowie die darauf errichteten Anlagen seien perimeterpflichtig. F. sei stets als Bauherr des Bootssteges aufgetreten und es sei daher gerechtfertigt, die Perimeterpflicht dem allein verantwortlichen Bauherrn anzulasten. Dagegen richtet sich die Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Perimeterkommission und Regierungsrat beantragen Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde gutgeheissen. Aus den Erwägungen:

1. Art. 12 WBPG, von welchem die Perimeterpflicht des Beschwerdeführers hergeleitet wird, lautet: "An Gewässern, welche durch Überschwemmung, Uferbruch, Geschiebstrieb oder Versumpfung gemeinschädlich wirken, können zu kostspieligen Uferschutzbauten, wie namentlich grösseren Korrektionsarbeiten, Damm- oder Schwellbauten, die nicht nur die angrenzenden Ländereien oder Anlagen, sondern einen ferneren Güterkomplex zu schützen bestimmt sind, neben den Anstössern auch die Besitzer des weiterhin beteiligten Eigentums, ferner bei besonderer Gemeingefährlichkeit je nach Umständen auch ein ganzer Gemeindebezirk oder die Gemeinde selbst oder verschiedene Gemeinden beigezogen werden. Inwiefern auch Staatshilfe eintritt, besagt Art. 14." Mit den "Besitzer(n) des weiterhin beteiligten Eigentums" meint das Gesetz die Eigentümer von nicht an das Gewässer angrenzenden Grundstücken, sofern die Uferschutzbauten auch zu deren Schutz bestimmt sind. Aus dem Begriff "Besitzer" darf keinesfalls abgeleitet werden, blosser Besitz im Sinne der Art. 919 ff. ZGB begründe eine Perimeterpflicht. Das WBPG vom 9. April 1877 aber auch andere Erlasse aus der damaligen Zeit verwendeten häufig den Begriff "Besitz", verstanden aber darunter eindeutig Eigentum (vgl. etwa Art. 8 Abs. 1, 10 Abs. 2 WBPG; Art. 19 Abs. 3 Zwangsenteignungsgesetz vom 9. April 1877; Art. 2 Abs. 2, 17 Abs. 1, 27 Abs. 1, 60 Hypothekargesetz vom 20. Hornung 1858).

2. Eigentümerin der Parzelle Nr. 61, GB Lungern, auf welcher der Bootssteg errichtet wurde, ist die Centralschweizerische Kraftwerke (CKW) AG. F. hat den Bootssteg im Einverständnis der Grundeigentümerin erstellt. Von der Begründung einer Dienstbarkeit wurde abgesehen. Gemäss Art. 667 Abs. 2 ZGB umfasst das Eigentum an Grund und Boden grundsätzlich auch alle damit dauernd und fest verbundenen Bauten, sodass sich die Frage stellt, ob die Eigentümerin des Grundstücks Nr. 61 ebenfalls als Eigentümerin des Bootssteges zu gelten hat und zwar unbekümmert darum, dass der Bootssteg von F. auf seine Kosten erstellt wurde. Gilt nämlich der Bootssteg als fest und dauernd mit dem Grundstück verbunden, gilt aufgrund von Art. 667 Abs. 2 ZGB die CKW AG als Eigentümerin und den Beschwerdeführer trifft keine Perimeterpflicht. Der Bootssteg ist so konstruiert, dass er auf der Wasseroberfläche schwimmt und sich dem Wasserstand anpasst. Von der Ufermauer gelangt man über ein Podest mit Treppe auf den Steg, der selber durch Gelenkkonstruktionen mit dem Land verbunden ist. Der seitlichen Fixierung des Steges dienen zwei in den Seegrund gerammte Pfosten, einer am äusseren Ende des Steges, einer seitlich desselben. Der Steg weist auf jeder Seite je vier Ausleger auf. Die Konstruktion spricht eher für die Annahme einer Fahrnisbaute. Ebenso die wasserbaupolizeiliche Bewilligung, welche den Entzug der Bewilligung und die Entfernung der Anlage beim Vorliegen gewisser Voraussetzungen ausdrücklich vorsieht. Indessen kann diese Frage offen bleiben, denn gleichviel, ob der Bootssteg dem Akzessionsprinzip folgend im Eigentum des Grundeigentümers (CKW AG) steht oder aber als Fahrnisbaute einem Dritten, nämlich F., gehört, trifft den Beschwerdeführer keine Perimeterpflicht, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

4. Nach Art. 70 Abs. 1 WBPG ist die Beitragsverbindlichkeit zu den Unterhaltskosten Reallast der betreffenden Grundstücke. Offensichtlich löst das im Perimeter gelegene Grundeigentum die Beitragspflicht aus. Im WBPG finden sich keine Anhaltspunkte, dass neben dem Grundeigentum auch Fahrnis beitragspflichtig wäre. Britschgi hat die Frage zwar unter Hinweis auf einen Entscheid des Regierungsrates vom 25. Februar 1914 bejaht (Das öffentliche Wasserrecht des Kantons Obwalden, Diss. FR 1952, 58). Aus dem fraglichen Entscheid des Regierungsrates ergibt sich indessen etwas anderes: Der Regierungsrat hatte damals festgestellt, "nicht nur aller Grundbesitz, sondern auch die Immobilienwerte innerhalb eines Wildbachperimeters" seien "bisher stets als beitragspflichtig erachtet worden", weshalb "die Belastung der Gebäulichkeiten auf dem Aaried erfolgt" sei. Hingegen hätte die Beitragspflicht nicht der Bürgergemeinde als Eigentümerin des Aarieds auferlegt werden dürfen, sondern den Eigentümern der auf dem Aaried stehenden Gebäulichkeiten. Da nach dem gut ein Jahr zuvor in Kraft getretenen ZGB gesondertes Eigentum an Boden und darauf stehenden Bauten nicht mehr möglich war, galt das altrechtliche Eigentum an den Gebäulichkeiten nunmehr als Baurecht (Art. 17 Abs. 2 SchlT zum ZGB; Mutzner, N 11 ff. und N 53 hiezu). Damit hatte der Regierungsrat, allerdings ohne dies ausdrücklich zu begründen, die Perimeterpflicht von im Baurecht erstellten Immobilien, aber keineswegs von Fahrnisbauten bejaht. Im erwähnten Entscheid hatte der Regierungsrat, offenbar zur Stützung seiner Argumentation, auf die Perimeterpflicht von Freileitungen hingewiesen. Diese unterstehen aber gleich den im Baurecht erstellten Bauten den Regeln des Immobiliarsachenrechts, mithin auch den öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen wie die Perimeterpflicht (vgl. VGE vom 15. September 1976 i.S. EWLE gegen Kanton Obwalden, Erw. 1). Aus dem WBPG ergibt sich demnach nicht, dass auch Fahrnisbauten perimeterpflichtig wären. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Perimeterkommission wiederholt Fahrnisbauten der Perimeterpflicht unterstellte, so etwa Bienenhäuser und in einem Fall sogar das Silo eines landwirtschaftlichen Pächters, und dass dies von den Betroffenen akzeptiert worden war. de| fr | it Schlagworte eigentum besitz regierungsrat fahrnisbaute grundstück entscheid frage beschwerdeführer begriff verwaltungsgericht beitragspflicht eigentümer kanton obwalden ausdrücklich Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.667 Art.919 WBPG: Art.8 Art.10 Art.12 Art.70 VVGE 1981/82 Nr. 71

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Art. 12 WBPG, von welchem die Perimeterpflicht des Beschwerdeführers hergeleitet wird, lautet: "An Gewässern, welche durch Überschwemmung, Uferbruch, Geschiebstrieb oder Versumpfung gemeinschädlich wirken, können zu kostspieligen Uferschutzbauten, wie namentlich grösseren Korrektionsarbeiten, Damm- oder Schwellbauten, die nicht nur die angrenzenden Ländereien oder Anlagen, sondern einen ferneren Güterkomplex zu schützen bestimmt sind, neben den Anstössern auch die Besitzer des weiterhin beteiligten Eigentums, ferner bei besonderer Gemeingefährlichkeit je nach Umständen auch ein ganzer Gemeindebezirk oder die Gemeinde selbst oder verschiedene Gemeinden beigezogen werden. Inwiefern auch Staatshilfe eintritt, besagt Art. 14." Mit den "Besitzer(n) des weiterhin beteiligten Eigentums" meint das Gesetz die Eigentümer von nicht an das Gewässer angrenzenden Grundstücken, sofern die Uferschutzbauten auch zu deren Schutz bestimmt sind. Aus dem Begriff "Besitzer" darf keinesfalls abgeleitet werden, blosser Besitz im Sinne der Art. 919 ff. ZGB begründe eine Perimeterpflicht. Das WBPG vom 9. April 1877 aber auch andere Erlasse aus der damaligen Zeit verwendeten häufig den Begriff "Besitz", verstanden aber darunter eindeutig Eigentum (vgl. etwa Art. 8 Abs. 1, 10 Abs. 2 WBPG; Art. 19 Abs. 3 Zwangsenteignungsgesetz vom 9. April 1877; Art. 2 Abs. 2, 17 Abs. 1, 27 Abs. 1, 60 Hypothekargesetz vom 20. Hornung 1858).

E. 2 Eigentümerin der Parzelle Nr. 61, GB Lungern, auf welcher der Bootssteg errichtet wurde, ist die Centralschweizerische Kraftwerke (CKW) AG. F. hat den Bootssteg im Einverständnis der Grundeigentümerin erstellt. Von der Begründung einer Dienstbarkeit wurde abgesehen. Gemäss Art. 667 Abs. 2 ZGB umfasst das Eigentum an Grund und Boden grundsätzlich auch alle damit dauernd und fest verbundenen Bauten, sodass sich die Frage stellt, ob die Eigentümerin des Grundstücks Nr. 61 ebenfalls als Eigentümerin des Bootssteges zu gelten hat und zwar unbekümmert darum, dass der Bootssteg von F. auf seine Kosten erstellt wurde. Gilt nämlich der Bootssteg als fest und dauernd mit dem Grundstück verbunden, gilt aufgrund von Art. 667 Abs. 2 ZGB die CKW AG als Eigentümerin und den Beschwerdeführer trifft keine Perimeterpflicht. Der Bootssteg ist so konstruiert, dass er auf der Wasseroberfläche schwimmt und sich dem Wasserstand anpasst. Von der Ufermauer gelangt man über ein Podest mit Treppe auf den Steg, der selber durch Gelenkkonstruktionen mit dem Land verbunden ist. Der seitlichen Fixierung des Steges dienen zwei in den Seegrund gerammte Pfosten, einer am äusseren Ende des Steges, einer seitlich desselben. Der Steg weist auf jeder Seite je vier Ausleger auf. Die Konstruktion spricht eher für die Annahme einer Fahrnisbaute. Ebenso die wasserbaupolizeiliche Bewilligung, welche den Entzug der Bewilligung und die Entfernung der Anlage beim Vorliegen gewisser Voraussetzungen ausdrücklich vorsieht. Indessen kann diese Frage offen bleiben, denn gleichviel, ob der Bootssteg dem Akzessionsprinzip folgend im Eigentum des Grundeigentümers (CKW AG) steht oder aber als Fahrnisbaute einem Dritten, nämlich F., gehört, trifft den Beschwerdeführer keine Perimeterpflicht, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

E. 4 Nach Art. 70 Abs. 1 WBPG ist die Beitragsverbindlichkeit zu den Unterhaltskosten Reallast der betreffenden Grundstücke. Offensichtlich löst das im Perimeter gelegene Grundeigentum die Beitragspflicht aus. Im WBPG finden sich keine Anhaltspunkte, dass neben dem Grundeigentum auch Fahrnis beitragspflichtig wäre. Britschgi hat die Frage zwar unter Hinweis auf einen Entscheid des Regierungsrates vom 25. Februar 1914 bejaht (Das öffentliche Wasserrecht des Kantons Obwalden, Diss. FR 1952, 58). Aus dem fraglichen Entscheid des Regierungsrates ergibt sich indessen etwas anderes: Der Regierungsrat hatte damals festgestellt, "nicht nur aller Grundbesitz, sondern auch die Immobilienwerte innerhalb eines Wildbachperimeters" seien "bisher stets als beitragspflichtig erachtet worden", weshalb "die Belastung der Gebäulichkeiten auf dem Aaried erfolgt" sei. Hingegen hätte die Beitragspflicht nicht der Bürgergemeinde als Eigentümerin des Aarieds auferlegt werden dürfen, sondern den Eigentümern der auf dem Aaried stehenden Gebäulichkeiten. Da nach dem gut ein Jahr zuvor in Kraft getretenen ZGB gesondertes Eigentum an Boden und darauf stehenden Bauten nicht mehr möglich war, galt das altrechtliche Eigentum an den Gebäulichkeiten nunmehr als Baurecht (Art. 17 Abs. 2 SchlT zum ZGB; Mutzner, N 11 ff. und N 53 hiezu). Damit hatte der Regierungsrat, allerdings ohne dies ausdrücklich zu begründen, die Perimeterpflicht von im Baurecht erstellten Immobilien, aber keineswegs von Fahrnisbauten bejaht. Im erwähnten Entscheid hatte der Regierungsrat, offenbar zur Stützung seiner Argumentation, auf die Perimeterpflicht von Freileitungen hingewiesen. Diese unterstehen aber gleich den im Baurecht erstellten Bauten den Regeln des Immobiliarsachenrechts, mithin auch den öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen wie die Perimeterpflicht (vgl. VGE vom 15. September 1976 i.S. EWLE gegen Kanton Obwalden, Erw. 1). Aus dem WBPG ergibt sich demnach nicht, dass auch Fahrnisbauten perimeterpflichtig wären. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Perimeterkommission wiederholt Fahrnisbauten der Perimeterpflicht unterstellte, so etwa Bienenhäuser und in einem Fall sogar das Silo eines landwirtschaftlichen Pächters, und dass dies von den Betroffenen akzeptiert worden war. de| fr | it Schlagworte eigentum besitz regierungsrat fahrnisbaute grundstück entscheid frage beschwerdeführer begriff verwaltungsgericht beitragspflicht eigentümer kanton obwalden ausdrücklich Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.667 Art.919 WBPG: Art.8 Art.10 Art.12 Art.70 VVGE 1981/82 Nr. 71

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VVGE 1981/82 Nr. 71, S. 138: Art. 12 WBPG. Perimeterpflicht.

a) Mit dem Begriff "Besitzer des weiterhin beteiligten Eigentums" sind die Grundeigentümer gemeint. Blosser Besitz im Sinne des ZGB begründet keine Perimeterpflicht (Erwägung 1).

b) Eigentum an Fahrnisbauten begründet keine Perimeterpflicht (Erwägung 2 und Erwägung 3). Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. Oktober 1981. Sachverhalt: F. errichtete auf dem der Centralschweizerischen Kraftwerke AG gehörenden Seegrund des Lungerersees den Bootssteg "Seeplätzli". Seine gegen den Einbezug des Bootsstegs in den Perimeter der Vereinigten Lungerer Dorfbäche gerichtete Beschwerde wies der Regierungsrat am 17. Februar 1981 ab mit der Begründung, der Seegrund sowie die darauf errichteten Anlagen seien perimeterpflichtig. F. sei stets als Bauherr des Bootssteges aufgetreten und es sei daher gerechtfertigt, die Perimeterpflicht dem allein verantwortlichen Bauherrn anzulasten. Dagegen richtet sich die Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Perimeterkommission und Regierungsrat beantragen Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde gutgeheissen. Aus den Erwägungen:

1. Art. 12 WBPG, von welchem die Perimeterpflicht des Beschwerdeführers hergeleitet wird, lautet: "An Gewässern, welche durch Überschwemmung, Uferbruch, Geschiebstrieb oder Versumpfung gemeinschädlich wirken, können zu kostspieligen Uferschutzbauten, wie namentlich grösseren Korrektionsarbeiten, Damm- oder Schwellbauten, die nicht nur die angrenzenden Ländereien oder Anlagen, sondern einen ferneren Güterkomplex zu schützen bestimmt sind, neben den Anstössern auch die Besitzer des weiterhin beteiligten Eigentums, ferner bei besonderer Gemeingefährlichkeit je nach Umständen auch ein ganzer Gemeindebezirk oder die Gemeinde selbst oder verschiedene Gemeinden beigezogen werden. Inwiefern auch Staatshilfe eintritt, besagt Art. 14." Mit den "Besitzer(n) des weiterhin beteiligten Eigentums" meint das Gesetz die Eigentümer von nicht an das Gewässer angrenzenden Grundstücken, sofern die Uferschutzbauten auch zu deren Schutz bestimmt sind. Aus dem Begriff "Besitzer" darf keinesfalls abgeleitet werden, blosser Besitz im Sinne der Art. 919 ff. ZGB begründe eine Perimeterpflicht. Das WBPG vom 9. April 1877 aber auch andere Erlasse aus der damaligen Zeit verwendeten häufig den Begriff "Besitz", verstanden aber darunter eindeutig Eigentum (vgl. etwa Art. 8 Abs. 1, 10 Abs. 2 WBPG; Art. 19 Abs. 3 Zwangsenteignungsgesetz vom 9. April 1877; Art. 2 Abs. 2, 17 Abs. 1, 27 Abs. 1, 60 Hypothekargesetz vom 20. Hornung 1858).

2. Eigentümerin der Parzelle Nr. 61, GB Lungern, auf welcher der Bootssteg errichtet wurde, ist die Centralschweizerische Kraftwerke (CKW) AG. F. hat den Bootssteg im Einverständnis der Grundeigentümerin erstellt. Von der Begründung einer Dienstbarkeit wurde abgesehen. Gemäss Art. 667 Abs. 2 ZGB umfasst das Eigentum an Grund und Boden grundsätzlich auch alle damit dauernd und fest verbundenen Bauten, sodass sich die Frage stellt, ob die Eigentümerin des Grundstücks Nr. 61 ebenfalls als Eigentümerin des Bootssteges zu gelten hat und zwar unbekümmert darum, dass der Bootssteg von F. auf seine Kosten erstellt wurde. Gilt nämlich der Bootssteg als fest und dauernd mit dem Grundstück verbunden, gilt aufgrund von Art. 667 Abs. 2 ZGB die CKW AG als Eigentümerin und den Beschwerdeführer trifft keine Perimeterpflicht. Der Bootssteg ist so konstruiert, dass er auf der Wasseroberfläche schwimmt und sich dem Wasserstand anpasst. Von der Ufermauer gelangt man über ein Podest mit Treppe auf den Steg, der selber durch Gelenkkonstruktionen mit dem Land verbunden ist. Der seitlichen Fixierung des Steges dienen zwei in den Seegrund gerammte Pfosten, einer am äusseren Ende des Steges, einer seitlich desselben. Der Steg weist auf jeder Seite je vier Ausleger auf. Die Konstruktion spricht eher für die Annahme einer Fahrnisbaute. Ebenso die wasserbaupolizeiliche Bewilligung, welche den Entzug der Bewilligung und die Entfernung der Anlage beim Vorliegen gewisser Voraussetzungen ausdrücklich vorsieht. Indessen kann diese Frage offen bleiben, denn gleichviel, ob der Bootssteg dem Akzessionsprinzip folgend im Eigentum des Grundeigentümers (CKW AG) steht oder aber als Fahrnisbaute einem Dritten, nämlich F., gehört, trifft den Beschwerdeführer keine Perimeterpflicht, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

4. Nach Art. 70 Abs. 1 WBPG ist die Beitragsverbindlichkeit zu den Unterhaltskosten Reallast der betreffenden Grundstücke. Offensichtlich löst das im Perimeter gelegene Grundeigentum die Beitragspflicht aus. Im WBPG finden sich keine Anhaltspunkte, dass neben dem Grundeigentum auch Fahrnis beitragspflichtig wäre. Britschgi hat die Frage zwar unter Hinweis auf einen Entscheid des Regierungsrates vom 25. Februar 1914 bejaht (Das öffentliche Wasserrecht des Kantons Obwalden, Diss. FR 1952, 58). Aus dem fraglichen Entscheid des Regierungsrates ergibt sich indessen etwas anderes: Der Regierungsrat hatte damals festgestellt, "nicht nur aller Grundbesitz, sondern auch die Immobilienwerte innerhalb eines Wildbachperimeters" seien "bisher stets als beitragspflichtig erachtet worden", weshalb "die Belastung der Gebäulichkeiten auf dem Aaried erfolgt" sei. Hingegen hätte die Beitragspflicht nicht der Bürgergemeinde als Eigentümerin des Aarieds auferlegt werden dürfen, sondern den Eigentümern der auf dem Aaried stehenden Gebäulichkeiten. Da nach dem gut ein Jahr zuvor in Kraft getretenen ZGB gesondertes Eigentum an Boden und darauf stehenden Bauten nicht mehr möglich war, galt das altrechtliche Eigentum an den Gebäulichkeiten nunmehr als Baurecht (Art. 17 Abs. 2 SchlT zum ZGB; Mutzner, N 11 ff. und N 53 hiezu). Damit hatte der Regierungsrat, allerdings ohne dies ausdrücklich zu begründen, die Perimeterpflicht von im Baurecht erstellten Immobilien, aber keineswegs von Fahrnisbauten bejaht. Im erwähnten Entscheid hatte der Regierungsrat, offenbar zur Stützung seiner Argumentation, auf die Perimeterpflicht von Freileitungen hingewiesen. Diese unterstehen aber gleich den im Baurecht erstellten Bauten den Regeln des Immobiliarsachenrechts, mithin auch den öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen wie die Perimeterpflicht (vgl. VGE vom 15. September 1976 i.S. EWLE gegen Kanton Obwalden, Erw. 1). Aus dem WBPG ergibt sich demnach nicht, dass auch Fahrnisbauten perimeterpflichtig wären. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Perimeterkommission wiederholt Fahrnisbauten der Perimeterpflicht unterstellte, so etwa Bienenhäuser und in einem Fall sogar das Silo eines landwirtschaftlichen Pächters, und dass dies von den Betroffenen akzeptiert worden war. de| fr | it Schlagworte eigentum besitz regierungsrat fahrnisbaute grundstück entscheid frage beschwerdeführer begriff verwaltungsgericht beitragspflicht eigentümer kanton obwalden ausdrücklich Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.667 Art.919 WBPG: Art.8 Art.10 Art.12 Art.70 VVGE 1981/82 Nr. 71